1 a) des Dispositivs), einfacher Körperverletzung, evtl. schwerer Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen am 23. Mai 2019 in Münsingen zum Nachteil von E.________ (Ziff. 1 b) des Dispositivs), Beschimpfung, missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen, Verursachens von vermeidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen und Widerhandlung gegen die Covid 19-Verordnung 2, alles angeblich begangen am 23. März 2020 in Rüegsbach (Ziff. 1 c) des Dispositivs), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln, angeblich festgestellt am 18. Mai 2020 in Bern (Ziff.