Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 110 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Verfahrenskosten / Entschädigungen (Einstellung) Strafverfahren wegen Beschimpfung, Tätlichkeiten, einfacher Kör- perverletzung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Februar 2025 (BM 19 20466) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft/Vorinstanz) führte gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren (BM 19 20466). Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 stellte sie das Verfahren wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung, angeblich begangen am 8. Mai 2019 in Münsingen zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) (Ziff. 1 a) des Dispositivs), einfacher Körper- verletzung, evtl. schwerer Körperverletzung und Drohung, angeblich begangen am 23. Mai 2019 in Münsingen zum Nachteil von E.________ (Ziff. 1 b) des Dispositivs), Beschimpfung, missbräuchlicher Abgabe von Warnsignalen, Verursachens von ver- meidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen beim Fahren in niedrigen Gängen und Widerhandlung gegen die Covid 19-Verordnung 2, alles angeblich begangen am 23. März 2020 in Rüegsbach (Ziff. 1 c) des Dispositivs), Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Konsum von Betäubungsmitteln, angeblich festge- stellt am 18. Mai 2020 in Bern (Ziff. 1 d) des Dispositivs), Nichttragens des Schutz- helms als Motorradlenker, angeblich begangen am 10. September 2020 im Trimstein (Ziff. 1 e) des Dispositivs), Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz, an- geblich begangen durch verbotenen (nicht zum Eigenkonsum bestimmten) Besitz von Dopingmitteln, angeblich begangen bzw. festgestellt am 24. November 2020 in Rubigen (Ziff. 1 f) des Dispositivs), ein. Die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklä- gerin wurden auf den Zivilweg verwiesen (Ziff. 2 des Dispositivs). Weitergehend wurde dem Beschwerdeführer mit Ziff. 3 des Dispositivs ein Verfahrenskostenanteil von CHF 2'266.00 auferlegt (sich zusammensetzend aus den Auslagen für die Kos- ten der rechtsmedizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin von CHF 1'727.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs sowie den Kosten der chemischen Analyse der Dopingmittel von CHF 538.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dis- positivs. Zudem wurde verfügt, dass dem Beschwerdeführer keine Entschädigungen und keine Genugtuungen ausgerichtet werden (Ziff. 4 des Dispositivs) und er der Straf- und Zivilklägerin für ihre notwendigen Aufwendungen im Verfahren eine Ent- schädigung von CHF 1'865.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen hat (Ziff. 5 des Dispositivs). Am 10. März 2025 erhob der Beschwerdeführer, privat verteidigt durch Fürsprecher B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Oberge- richts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1. Ziffer 3 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei gerichtlich festzustellen, dass der beschuldigten Person aus den eingestellten Sachverhalten keinerlei Verfahrenskosten ent- stehen. Diese Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Ziffer 4 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung nach richterlichem Ermessen für seine persönlichen Nachteile aus dem Verfahren sowie für dessen Verteidigungskosten zu Lasten des Kantons Bern zuzusprechen. 3. Ziffer 5 der Verfügung vom 18. Februar 2025 sei aufzuheben, und es gerichtlich festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin C.________ keine Entschädigung für die eingestellten Tatvor- würfe schuldet. 2 Eventualiter Die Ziffern 3, 4 und 5 der Einstellungsverfügung vom 18. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland seien aufzuheben, und die Sache sei zur Neubeurteilung dieser drei Ziffern an die Vor- instanz zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge Am 27. März 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft und der Straf- und Zivilklägerin Gelegenheit zur Stel- lungnahme. Mit Eingabe vom 10. April 2025 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach einmaliger Erstreckung der Frist beantragte auch die Straf- und Zivilklägerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 24. April 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von den erwähnten Eingaben Kenntnis und gab bekannt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wird. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde ge- führt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. De- zember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch das Auferle- gen der anteilsmässigen Verfahrenskosten, das Nichtausrichten von Entschädigun- gen und Genugtuungen sowie die Verpflichtung der Bezahlung einer Entschädigung von CHF 1'865.65 an die Straf- und Zivilklägerin unmittelbar in seinen rechtlich ge- schützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und – unter Vorbehalt des Nachstehenden (E. 2.2) – formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den eingestellten Tatvorwürfen sowohl eine Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Verteidigungs- kosten als auch eine Genugtuung verlangt, ist festzustellen, dass er hinsichtlich der gemäss Ziff. 1 b) bis e) eingestellten Teilvorwürfe nicht begründet, weshalb er die Einleitung des Verfahrens diesbezüglich nicht rechtswidrig und schuldhaft im Sinne von Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO bewirkt haben soll. Indem er pauschal geltend macht, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft genügten den strengen Ausführungen nicht, kommt er seiner Begründungspflicht nach Art. 385 Abs. 1 StPO jedenfalls nicht nach. Mangels konkreter Begründung ist die Beschwerde insoweit bzw. sind diese (Teil-)Anträge formungültig. Auf eine Frist zur Nachbesserung der Beschwerde konnte verzichtet werden, dient Art. 385 Abs. 2 StPO doch nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben bzw. die Begründung zu ergän- zen. Von fachkundigen Personen wie etwa Rechtsanwälten kann im Übrigen erwar- tet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen; ihnen gegenüber wird eine Nachfristansetzung regelmässig nur bei Versehen oder unverschuldetem Hindernis 3 in Frage kommen (BGE 134 V 162 E. 4.1. und 5.1 mit Hinweisen). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten. 2.3 Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des eingestellten Teilvorwurfs gemäss Ziff. 1 b) des Dispositivs zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anerkannt hat, E.________ unabsichtlich zu Fall gebracht zu haben, womit er ihre physische Integrität verletzt und die Einleitung des diesbezüglichen Strafverfahrens in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat (vgl. dazu auch die Eingabe von Rechts- anwalt Kaufmann vom 8. Juli 2021 betreffend Rückzug der Straf- und Zivilklage von E.________; zu den rechtlichen Grundlagen siehe E. 3.2 hiernach), so dass ihm zu Recht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet wurden. Was den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 c) des Dispositivs anbelangt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, den Vorfall durch missbräuchliches Hupen initiiert und den Geschädigten danach tätlich angegangen und beschimpft zu haben (vgl. dazu die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 2-3; zu den rechtlichen Grundlagen, namentlich zum Geständnis, siehe E. 3.2 hiernach). Auch die den eingestellten Tatvorwürfen gemäss Ziff. 1 d) und e) des Dispositivs zugrun- deliegenden Sachverhalte werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt (vgl. dazu die Eingabe von Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 3; zu den rechtlichen Grundlagen, namentlich zum Geständnis, siehe E. 3.2 hiernach). Entsprechend wurden ihm auch diesbezüglich zu Recht keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die Auferlegung eines Anteils der Verfahrenskosten (Auslagen für die Kosten der rechtsmedizinischen Untersuchun- gen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklägerin von CHF 1'727.50 im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs sowie Kosten der chemischen Analyse der Dopingmittel im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs von CHF 538.40 [Ziff. 3 des Dispositivs]). Des Wei- teren beanstandet er, dass ihm bezüglich der eingestellten Tatvorwürfe weder eine Entschädigung für die ihm entstandenen notwendigen Verteidigungskosten noch eine Genugtuung ausgerichtet wurde (Ziff. 4 des Dispositivs). Unter Berücksichtigung der voranstehenden Ausführungen (E. 2.2) wird nachste- hend nur noch zu prüfen sein, ob dem Beschwerdeführer bezüglich der eingestellten Tatvorwürfe gemäss Ziff. 1 a) und f) des Dispositivs zu Recht ein Verfahrenskosten- anteil auferlegt wurde bzw. ob ihm insoweit eine Entschädigung für die ihm entstan- denen notwendigen Verteidigungskosten und/oder eine Genugtuung hätte ausge- richtet werden müssen. 3.2 Gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person bei Einstellung des Verfahrens die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert wer- den. Die Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens verstösst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gegen die Unschuldsvermutung 4 (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid- genossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Indessen ist es zulässig, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivil- rechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilge- setzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) ergebenden Grundsätze, gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder klar nachgewiesene Um- stände stützen. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 120 Ia 147 E. 3b; 119 Ia 332 E. 1b, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesge- richts 6B_450/2025 und 6B_466/2025 vom 15. Juli 2025 E. 2.2.1; 6B_294/2025 vom 12. September 2025 E. 5.3; 6B_1394/2021 vom 15. Mai 2023 E. 2.2; vgl. statt vieler auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 4.3; BK 21 31 vom 9. März 2021 E. 6.1, je mit Hinweisen). Es ist nicht ausge- schlossen, dass sich das fehlerhafte Verhalten, das Anlass zur Kostenauflage gibt, sachlich mit dem Vorwurf deckt, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung war, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem entspre- chenden Straftatbestand fehlten (BGE 109 Ia 160 E. 4b). Die Annahme eines An- wendungsfalles von Art. 426 Abs. 2 StPO verstösst nicht gegen die Unschuldsver- mutung, wenn die beschuldigte Person zwar nicht verurteilt, wohl aber geständig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_948/2013 vom 22. Januar 2015 E. 2.2.1 mit Hinwei- sen). Die Kostenauflage an den Beschuldigten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens bleibt die Ausnahme (BGE 144 IV 202 E. 2.2; 116 Ia 162 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_301/2017 vom 20. Februar 2018 E. 1.1) Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundes- gerichts 6B_1306/2021 vom 8. August 2022 E. 3; 6B_1433/2021 vom 3. März 2022 E. 4.2, je mit Hinweisen; statt vieler auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 216 vom 8. Juni 2022 E. 5.1). 3.3 3.3.1 Dass der auf den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 a) des Dispositivs entfal- lende Verfahrenskostenanteil von CHF 1'727.50 (Auslagen für die Kosten der rechts- medizinischen Untersuchungen des Beschwerdeführers und der Straf- und Zivilklä- gerin) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm insoweit weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung auszurichten ist, begründet die Vorinstanz wie folgt: Beim Vorfall vom 8. Mai 2019 benachrichtigte eine Nachbarin die Polizei, nachdem mehrere Nachbarn und Passanten aufgrund lauten Lärms und Hilferufen von Frau C.________ auf das Verhalten des Be- schuldigten aufmerksam geworden waren und sich Frau C.________ dann auch noch hilfesuchend an einen Nachbarn gewandt hatte. Frau C.________ wies bei Eintreffen der Polizei zudem sichtbare Ver- letzungen auf, welche ihr unbestrittenermassen durch den Beschuldigten zugefügt worden waren. Ebenfalls ist unbestritten, dass der Beschuldigte Frau C.________ während des Vorfalls angeschrien 5 hat, es zu einer «Rangelei» kam und dabei das Natel von Frau C.________ zu Boden gefallen ist und demoliert wurde, wobei der Beschuldigte geltend machte, dass er das Telefon von Frau C.________ danach ersetzt habe, weil er diese Handy-Beschädigung nicht in Ordnung gefunden habe (Eingabe Rechtsanwalt B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 2). Der Beschuldigte hat seinerseits keine Straf- anträge gegen Frau C.________ gestellt und ein strafbares Verhalten von ihr gegenüber dem Beschul- digten im Zusammenhang mit diesem Vorfall stand auch nie zur Diskussion. Der Beschuldigte muss sich damit vorwerfen lassen, durch sein Verhalten die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben und dabei namentlich auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter von Frau C.________, wie deren Eigentum sowie ihre körperliche und psychische Integrität verletzt zu ha- ben. 3.3.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Straf- und Zi- vilklägerin und er sich beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegenseitig ge- schlagen hätten. Dass er die Straf- und Zivilklägerin nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr noch einmal geschlagen habe, habe er stets bestritten. Allfällige Schläge nach dem Akt hätten ihm nicht nachgewiesen werden können. Die Staats- anwaltschaft habe das Verfahren wegen Beschimpfungen und Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverletzung eingestellt, weil ihm gerade kein (straf-)rechtlich relevan- ter Vorwurf gemacht werden könne. Mit der korrekten Begründung der Staatsanwalt- schaft, aus der hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer vorwerfen lassen muss, die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft mit seinem Verhalten ver- ursacht zu haben, in dem er auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter der Straf- und Zivilklägerin wie deren Eigentum (Art. 641 des Schweizerischen Zivilgesetzbu- ches [ZGB; SR 210]) sowie ihre körperliche und psychische Integrität (Art. 28 ZGB) verletzt hat, setzt er sich indes nicht auseinander. Mit der Staatsanwaltschaft steht nicht nur fest, dass die Straf- und Zivilklägerin beim Eintreffen der Polizei nicht nur Verletzungen aufgewiesen hat, welche ihr – wenn auch einvernehmlich – durch den Beschwerdeführer zugefügt worden waren, sondern und entscheidend ist auch un- bestritten, dass der Beschuldigte und die Straf- und Zivilklägerin sich während des Vorfalls angeschrien hatten, es zu einer «Rangelei» gekommen war, wobei ihr Mo- biltelefon zu Boden gefallen war und demoliert wurde (vgl. dazu die polizeiliche Ein- vernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 8. Mai 2019, S. 3 Z. 67-73; delegierte Einvernahme des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2019, S. 5 Z. 187 und S. 6 Z. 203-205). Dieses wurde vom Beschwerdeführer in der Folge er- setzt, weil er es nicht in Ordnung fand, dass das Mobiltelefon beschädigt worden war (Eingabe von Fürsprecher B.________ vom 18. Dezember 2024, S. 2). Damit steht fest, dass beim Vorfall auch zivilrechtlich geschützte Rechtsgüter (Eigentum sowie psychische und physische Integrität) der Straf- und Zivilklägerin verletzt wurden, wo- mit der Beschwerdeführer die Einleitung des Strafverfahrens bezüglich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst hat. Des Weiteren gilt es zu berücksichtigen, dass die Straf- und Zivilklägerin angab, vom Beschwerdeführer nicht einvernehmlich gewürgt worden zu sein (vgl. polizeiliche Einvernahme der Straf- und Zivilklägerin als Opfer vom 9. Mai 2019, S. Z. 72-74 und Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Straf- und Zivil- klägerin vom 14. Mai 2019, S. 1). Der Beschwerdeführer gab an, er habe die Straf- und Zivilklägerin gewürgt (und geschlagen), weil sie darauf stehe (Rechtsmedizin- 6 isches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019, S. 1). Erst im Rahmen der darauffolgenden polizeilichen Einvernahme als beschuldigte Person gab er zufolge des Vorhalts der Vorwürfe der Straf- und Zivilklägerin an, sie hätten sich beide gegenseitig gewürgt (polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers als beschuldigte Person vom 8. Mai 2019, S. 2 Z. 52-55; vgl. dazu auch den Vorhalt auf S. 1 Z. 6-10), was gegen die Glaubhaftigkeit seiner An- gaben spricht. Während die rechtsmedizinische Untersuchung der Straf- und Zivil- klägerin ergab, dass sie am Hals teilweise doppelkonturige und streifige Hautrötun- gen aufgewiesen hatte, welche mit einem Würgen vereinbar sind bzw. durch festen Druck mit den Fingern entstanden sein können, wurden beim Beschwerdeführer keine entsprechenden Befunde festgestellt (Rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2019), was seine Aussagen nicht glaubhafter erscheinen lässt. Weil demzufolge davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die Straf- und Zivilklägerin nicht im Einvernehmen gewürgt hat, verletzte er ihre körperliche Integrität (Art. 28 ZGB), was er sich in zivil- rechtlicher Hinsicht vorwerfen lassen muss. 3.3.3 Da die Kosten seiner rechtsmedizinischen Untersuchung sowie derjenigen der Straf- und Zivilklägerin von CHF 1'727.50 mit dem ihm zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen, durfte der diesbezügliche Ver- fahrenskostenanteil dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO aufer- legt werden. Darüber hinaus durfte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigern. 3.4 3.4.1 Zur Begründung der Auferlegung der auf den eingestellten Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs entfallenden Kosten der Analyse der Dopingmittel in der Höhe von CHF 538.50 und der Verweigerung einer diesbezüglichen Entschädigung und Genugtuung geht aus der angefochtenen Verfügung sodann Folgendes hervor: Im Zusammenhang mit dem hier einzustellenden Tatvorwurf der Widerhandlung gegen das Sportför- derungsgesetz wurde anlässlich einer wegen des Verdachts auf illegalen Waffenbesitz stattgefundenen Hausdurchsuchung beim Beschuldigten als Zufallsfund eine grössere Anzahl von unter das Sportför- derungsgesetz fallenden Dopingmitteln aufgefunden, deren Handel verboten ist. Der Beschuldigte machte anlässlich der noch am Tag der Hausdurchsuchung erfolgenden polizeilichen Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Die Substanzen wurden in der Folge analysiert und von Doping Schweiz im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingezogen. Der blosse Eigenkonsum der betreffenden Substanzen ist zwar nicht verboten, die Substanzen können aber unabhängig vom Verwendungszweck und von einem allfälligen Strafverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 4 SpFöG durch die zuständigen Verwaltungsbehörden eingezogen werden. Damit wollte der Gesetzgeber erreichen, dass potenziell gefährliche Substanzen aus dem Verkehr gezogen werden und die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden eingeschränkt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 2C_528/2022, E. 3.2.). Unabhängig von der Strafbarkeit verstösst damit der Besitz von Dopingmitteln gegen die schweizerische Rechtsordnung, was sich im Übrigen im konkreten Fall auch dadurch zeigt, dass der Beschuldigte die Dopingmittel von einer Person erworben hat, welche sich dadurch ihrerseits strafbar gemacht hat. Hinzu kommt, dass der Tatvorwurf des illegalen Waffenbesitzes, der überhaupt Anlass zur Hausdurchsuchung bildete, begründet war und deswegen der Erlass eines Strafbefehls beabsichtigt 7 ist. Der Beschuldigte hat damit auch in Bezug auf diesen Verfahrensteil die Einleitung des Strafverfah- rens rechtswidrig und schuldhaft verursacht. 3.4.2 Hiergegen wird in der Beschwerde zusammengefasst vorgebracht, der Eigenkon- sum von Dopingmitteln sei nicht verboten. Durch den blossen Besitz der Substanzen sowie den Gebrauch derselben zum Eigenkonsum habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig gehandelt, so dass es nicht nachvollziehbar er- scheine, weshalb er die Kosten für deren Analyse tragen müsse. Es könne ihm nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe das Verfahren diesbezüglich rechtswidrig oder schuldhaft veranlasst, weshalb ihm in diesem Zusammenhang auch keine Kosten auferlegt werden könnten. Mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Besitz von Dopingmitteln unabhängig von der Strafbarkeit gegen die schweizerische Rechtsordnung verstösst, zumal der Gesetzgeber mit Möglichkeit der Einziehung im Verwaltungsverfahren gestützt auf Art. 20 Abs. 4 des Sportförde- rungsgesetzes (SpFöG; SR 415.0) erreichen will, dass potenziell gefährliche Sub- stanzen aus dem Verkehr gezogen werden und die Verfügbarkeit von Dopingmitteln und -methoden eingeschränkt wird (Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, so namentlich auch die Botschaft zum SpoFöG, BBl 2009 8189, S. 8239), setzt sich der Beschwerdeführer nicht aus- einander. Dass die bei ihm gefundenen Dopingmittel im Rahmen eines Verwaltungs- verfahrens eingezogen wurden, wird von ihm nicht bestritten. Daraus folgt, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer die Ein- leitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. 3.4.3 Nach dem Gesagten durfte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den auf den Teilvorwurf gemäss Ziff. 1 f) des Dispositivs entfallenden Verfahrenskostenanteil von CHF 538.40 (Kosten der Analyse der Dopingmittel) gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegen. Auch durfte sie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung und Genugtuung gestützt auf Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO verweigern. 4. 4.1 Weitergehend beanstandet der Beschwerdeführer, dass er bezüglich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'865.55 (inkl. Auslagen und MWST) an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet wurde (Ziff. 5 des Dispositivs). 4.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf ange- messene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie ob- siegt (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO) oder die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO). Ist die beschuldigte Person nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig, führt dies zu einem Anspruch der Privat- klägerschaft gegenüber der beschuldigten Person auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (BGE 147 IV 47 E. 4.1; Urteile des Bun- desgerichts 6B_592/2022 vom 12. Januar 2024 E. 1.2.1; 6B_1258/2018 vom 24. Ja- nuar 2019 E. 3.3). Die Aufwendungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_540/2023 und 7B_541/2023 vom 6. Februar 2025 E. 24.4, zur Publikation vorgesehen; 8 7B_269/2022 vom 11. Juni 2024 E. 8.4; 6B_498/2021 vom 30. Mai 2022 E. 4.1; nicht publ. in: BGE 143 IV 495; je mit Hinweisen). 4.3 Die Staatsanwaltschaft verpflichtet den Beschwerdeführer mit folgender Begründung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin: Vorliegend beantragte C.________ unter Verweis auf Art. 433 StPO im Hinblick auf die in Aussicht gestellten Schuldsprüche im Strafbefehlsverfahren sowie im Zusammenhang mit der beabsichtigten Teileinstellung die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung an den Beschuldigten gemäss der von ihrem Anwalt eingereichten Honorarnote vom 9. Dezember 2024 (vgl. Eingabe Rechtanwalt D.________ vom 9. Dezember 2024, S. 3). Darin wird für die Vertretung der Privatklägerin im Strafver- fahren gegen A.________ ein Zeitaufwand von 13.2 Stunden ausgewiesen. Mit dem der Honorarnote zugrunde liegendem Stundenansatz von Fr. 250.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 198.-- und Mehrwert- steuer von Fr. 283.30 resultiert eine geltend gemachte Honorarforderung von Fr. 3'731.30. Aufgrund des detailliert ausgewiesenen Kostenverzeichnisses erscheinen namentlich der geltend gemachte Zeitaufwand und der Stundenansatz grundsätzlich nachvollziehbar und begründet, so dass die notwen- digen Auslagen im Zusammenhang mit der rechtlichen Vertretung im Strafverfahren ausgewiesen sind. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten im Zusammenhang mit der vorliegenden Teileinstellung, bei dem zwei (Beschimpfung und Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung) der insgesamt vier in Frage stehenden Tatvorwürfe eingestellt werden, in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. b StP0 zur Bezahlung der Hälfte der geltend gemachten Entschädigungsforderung, ausmachend Fr. 1'865.65, zu verpflichten. Es ist vorgesehen, über die andere Hälfte der Entschädigungsforderung im Strafbefehls- verfahren nach Massgabe von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO zu befinden. 4.4 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er der Straf- und Zivilklägerin eine Parteientschädigung bezahlen müsse, zumal ihm kein rechtswidriges oder schuldhaftes Verursachen des Verfahrens vorgeworfen werden könne, kann auf die Ausführungen in E. 3.3.2 und 3.3.3 hiervor verwiesen werden. Da der Beschwerdeführer hinsichtlich des gemäss Ziff. 1 a) eingestellten Teilvorwurfs kostenpflichtig wird und die Kostenfolge die Entschädigungsfrage präju- diziert (E. 4.2), muss er der Straf- und Zivilklägerin eine angemessene Entschädi- gung für ihre notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren bezahlen. Dass die von der Straf- und Zivilklägerin im Rahmen der Frist gemäss Art 318 Abs. 1 StPO bzw. mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 geltend gemachten Aufwendungen nicht not- wendig gewesen wären, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Auch die Höhe der zu bezahlenden Entschädigung wird oberinstanzlich nicht beanstandet. 4.5 Demnach hat die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO zu Recht zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 1'865.65 an die Straf- und Zivilklägerin verpflichtet. 5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechts- mittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Ver- fahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, 9 dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Entschä- digung. 6.2 Demgegenüber hat die Straf- und Zivilklägerin antragsgemäss Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerde- verfahren. Diese ist durch den Beschwerdeführer zu entrichten (Art. 433 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO; siehe auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 349 vom 7. Februar 2024 E. 9 mit Hinweis). Die Aufwen- dungen im Sinn von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie Anwaltskosten, die für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (vgl. E. 4.2 hiervor). Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrah- men von CHF 12.50 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Be- deutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Mit Kostennote vom 23. April 2025 macht der Rechtsvertreter der Straf- und Zivilklä- gerin, Rechtsanwalt D.________, ein Honorar von CHF 847.90 (CHF 740.00 zzgl. Auslagen von CHF 44.40 und MWST von CHF 63.50) geltend. Dieses erweist sich als überhöht. So kann die Bedeutung der Streitsache nur als knapp durchschnittlich bezeichnet werden, während der gebotene Zeitaufwand sowie die Schwierigkeit des Prozesses als unterdurchschnittlich zu beurteilen sind. Das Prozessthema ist eng begrenzt und übersichtlich. Soweit die Straf- und Zivilklägerin betreffend, geht es lediglich um die Anwendbarkeit von Art. 426 Abs. 2 und Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO. Für die Aufwendungen von Rechtsanwalt D.________ im Beschwerdeverfahren (Verfassen einer knapp zweiseitigen Stellungnahme [inkl. Deckblatt und Unterschrif- tenseite] inkl. Studium der angefochtenen Verfügung und der amtlichen Akten, Rechtsabklärungen, Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel, Korrespondenz und ab- schliessende Besprechung mit der Klientin) rechtfertigt sich vorliegend ein Honorar von pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu dessen der Beschwerde- führer verpflichtet wird. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden dem Be- schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Straf- und Zivilklägerin für das Beschwer- deverfahren eine Entschädigung von CHF 600.00 (inkl. MWST) auszurichten. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschrei- ben) - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 9. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11