136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt sie dem Opfer unter denselben Voraussetzungen ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung der Strafklage. 7.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, die eine allfällige Mittellosigkeit belegen. Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet werden. Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind Straf- und Zivilklage offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.