6.4 Bezüglich der Elektromagnetfeldmesswerte, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, beschränkt er sich auf pauschale Verweise darauf, dass sich diese im gesundheitsschädlichen Bereich bewegten. Auf S. 3 der Strafanzeige vom 21. Dezember 2024 verweist der Beschwerdeführer für die gesundheitlichen Folgen auf drei Beilagen zur Strafanzeige, ohne weiter auszuführen, worin diese genau liegen. Den angegebenen Beilagen lassen sich nur abstrakte Ausführungen zur Gefährlichkeit von elektromagnetischer Strahlung und Schall entnehmen, weshalb der Beschwerdeführer so oder anders mit diesen Vorbringen nicht durchzudringen vermag.