Dies reicht nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht für ein Delikt zu begründen. 6.3 Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Bildschirmvideos zeigen entgegen seiner Ansicht nicht Schallwerte von bis zu +135dB, sondern -135dB an. Dass Dezibel auch negativ sein können, liegt in der Natur der Einheit begründet, die ein Verhältnis zwischen zwei Werten anzeigt (SIART, Das Dezibel – Definition und Anwendung, S. 2, abrufbar unter: http://www.siart.de/lehre/dezibel.pdf, abgerufen am 18. März 2025). In der Akustik wird das Dezibel zur Bezifferung der Schallintensität und der Signalverarbeitung verwendet (SIART, a.a.O., S. 11 f.).