Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht direkt dar, inwiefern strafbar sein sollte, was er im «Fieper-Tagebuch» schildert. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die Art. 179bis ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) stellen nur das Aufnehmen von Gesprochenem unter Strafe, nicht das Beschallen damit. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die unbekannte Täterschaft mittels hörbar Gesprochenem gefiept habe, dass sie Geldbeträge, Programme und weiteres stehlen würde (S. 2 der Beschwerde). Dies reicht nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht für ein Delikt zu begründen.