Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu begründen, weshalb die Staatsanwaltschaft diese zurecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden, einen hinreichenden Anfangsverdacht zu schaffen. Die Kammer ergänzt zu einzelnen Punkten, was folgt: 6.2 Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit 1'640 Dateien ein.