3 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in Anzeige und Beschwerde im Wesentlichen darauf, Straftaten aufzuzählen. Dabei unterlässt er es jedoch darzulegen, in welchen konkreten Handlungen bzw. Geschehnissen er diese Delikte erblickt. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zu begründen, weshalb die Staatsanwaltschaft diese zurecht nicht an die Hand genommen hat.