4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Laut- stärken- und Elektromagnetfeld-Messungen im gesundheitsschädlichen Bereich von über 135dB und bis zu 815μT nicht berücksichtige, trotz des akkreditierten Testreports. Auch wenn die bisherigen Eingaben inkl. Beweismittel identisch seien, bedeute dies noch lange nicht, dass kein hinreichender Tatbestand (recte wohl: Tatverdacht) bestehe. Die Taten entsprächen der Realität, auch wenn lange nicht alles beweisbar sei.