Zudem scheint die gleiche Eingabe bereits bei einer anderen Stelle eingereicht und von einer anderen Staatsanwaltschaft bearbeitet worden sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Eingabe von A.________ vom 14.11.2024 kein hinreichender Tatverdacht – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identifizierbaren Täterschaft – ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.