Weitere Informationen, insbesondere konkrete, allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte, oder konkrete Angaben zu den jeweiligen Opfern oder Tätern ergeben sich weder aus der neuen Anzeige noch aus der erwähnten Stellungnahme vom 11.12.2024 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 24 13134 noch aus den Dateien auf dem mitgelieferten USB-Stick. Es ist somit nach wie vor kein hinreichender Tatverdacht erkennbar – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identifizierbaren Täterschaft – der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.