1. 1.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen diverser Delikte nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2025 Beschwerde ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.