Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 109 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. März 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern A.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Eingabe vom 21.12.2024 (Anzeige - Infor- mationen) Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 24. Februar 2025 (EO 24 14601) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen unbe- kannte Täterschaft wegen diverser Delikte nicht an die Hand. Dagegen reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 10. März 2025 Beschwerde ein. 1.2 Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwech- sels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde erfolgte frist- und – als Laienbeschwerde – formgerecht. 3. 3.1 Die angefochtene Verfügung wird wie folgt begründet: Mit Einschreiben vom 21.12.2024 (Eingang am 24.12.2024) gelangte A.________ erneut an die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und unterbreitete ein als «Anzeige – Informationen» beti- teltes Schreiben mit der Überschrift: «Elektromagnetfelder und Schall-Ultra-Infraschallwellen (enthal- ten hörbar Gesprochenes → Fiepen) mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken! Spi- onage mittels audio-visueller Gedankenscannung, massive Fieperei quasi ohne Unterbruch! Smart- phone Tracking (kriminelle Apps, Push Nachrichten), Stalking, Verleumdung und Cybermobbing über Smartphones (kriminelle Apps / Stalker-ware)». Es handelt sich dabei um eine identische Eingabe wie jene vom 14.11.2024, welche im Verfahren EO 24 13134 mit Verfügung vom 20.11.2024 bereits nicht an die Hand genommen wurde. Weitere Infor- mationen, insbesondere konkrete, allenfalls strafrechtlich relevante Sachverhalte, oder konkrete An- gaben zu den jeweiligen Opfern oder Tätern ergeben sich weder aus der neuen Anzeige noch aus der erwähnten Stellungnahme vom 11.12.2024 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EO 24 13134 noch aus den Dateien auf dem mitgelieferten USB-Stick. Es ist somit nach wie vor kein hin- reichender Tatverdacht erkennbar – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identi- fizierbaren Täterschaft – der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 3.2 Die dort erwähnte Verfügung EO 24 13134 vom 20.11.2024 begründete die Staatsanwaltschaft folgendermassen: Mit Einschreiben vom 14.11.2024 (Eingang am 15.11.2024) gelangte A.________ an die Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau und unterbreitete ein als «Anzeige – Informationen» betiteltes Schreiben mit der Überschrift: «Elektromagnetfelder und Schall-Ultra-Infraschallwellen (enthalten hör- bar Gesprochenes → Fiepen) mit gesundheitsschädlichen stark überhöhten Lautstärken! Spionage mittels audio-visueller Gedankenscannung, massive Fieperei quasi ohne Unterbruch! Smartphone Tracking (kriminelle Apps, Push Nachrichten), Stalking, Verleumdung und Cybermobbing über Smart- phones (kriminelle Apps / Stalker-ware)». 2 In seiner Eingabe macht A.________ ergänzende Angaben und verweist auf bereits erfasste Strafver- fahren (alle ausserkantonal) für die bisherigen Sachverhalte und Beweismittel. Zusammengefasst soll sich die Täterschaft ununterbrochen der Spionage, des Stalkings, des Satanismus, der Verleumdung und übler Nachrede, des Cybermobbings, der Nötigung, des Fiepens, der Drohung sowie der Körper- verletzung, des Hausfriedensbruchs und der Hehlerei schuldig machen. Auch würde illegal Gespro- chenes verbreitet werden. Im Weiteren soll die Täterschaft versuchen, den Ruf der Opfer zu schädi- gen und sie so aus dem Job zu kicken. Allgemein werde eine klare Rechtsverletzung erkannt, jedoch nichts unternommen dagegen. Ein weiterer Punkt sei der Diebstahl einer Menge heikler Daten wie z. B. Passwörter, Zahlencodes etc. Bei der Täterschaft würde es sich um die obengenannten Personen handeln. Um wen es sich dabei jedoch konkret handeln soll, wann, wie, wo und wie sich diese an den von A.________ genannten Straftaten (sofern sie denn als solche bezeichnet werden können) betei- ligt haben sollen, ist der Eingabe indessen nicht zu entnehmen. Der Inhalt der als «Strafanzeige – Informationen» betitelten Eingabe erscheint wirr und äusserst un- verständlich. Zudem scheint die gleiche Eingabe bereits bei einer anderen Stelle eingereicht und von einer anderen Staatsanwaltschaft bearbeitet worden sein. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus der Eingabe von A.________ vom 14.11.2024 kein hinreichender Tatverdacht – sei es hinsichtlich strafbarer Delikte, sei es bezüglich einer identifizierba- ren Täterschaft – ergibt, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Staatsanwaltschaft die Laut- stärken- und Elektromagnetfeld-Messungen im gesundheitsschädlichen Bereich von über 135dB und bis zu 815μT nicht berücksichtige, trotz des akkreditierten Testreports. Auch wenn die bisherigen Eingaben inkl. Beweismittel identisch seien, bedeute dies noch lange nicht, dass kein hinreichender Tatbestand (recte wohl: Tatverdacht) bestehe. Die Taten entsprächen der Realität, auch wenn lange nicht alles beweisbar sei. 5. Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 3 6. 6.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in Anzeige und Beschwerde im Wesentli- chen darauf, Straftaten aufzuzählen. Dabei unterlässt er es jedoch darzulegen, in welchen konkreten Handlungen bzw. Geschehnissen er diese Delikte erblickt. Die- se Vorbringen sind nicht geeignet, einen hinreichenden Tatverdacht für die Eröff- nung einer Strafuntersuchung zu begründen, weshalb die Staatsanwaltschaft diese zurecht nicht an die Hand genommen hat. Es ist nicht die Aufgabe der Strafverfol- gungsbehörden, einen hinreichenden Anfangsverdacht zu schaffen. Die Kammer ergänzt zu einzelnen Punkten, was folgt: 6.2 Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft einen USB-Stick mit 1'640 Dateien ein. Neben Artikeln aus diversen Medien und Korrespondenz mit verschiedenen Amtsstellen findet sich darauf ein knapp dreihundertseitiges «Fie- per-Tagebuch», auf das der Beschwerdeführer in der Beschwerde allerdings nicht direkt Bezug nimmt. Der Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 zu Handen der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass er unter «Fieperei» die Verbreitung von «illegal Gesprochene[m]» versteht. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht di- rekt dar, inwiefern strafbar sein sollte, was er im «Fieper-Tagebuch» schildert. Dies ist denn auch nicht ersichtlich. Die Art. 179bis ff. des Schweizerischen Strafgesetz- buchs (StGB; SR 311.0) stellen nur das Aufnehmen von Gesprochenem unter Stra- fe, nicht das Beschallen damit. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer einzig geltend, dass die unbekannte Täterschaft mittels hörbar Gesprochenem ge- fiept habe, dass sie Geldbeträge, Programme und weiteres stehlen würde (S. 2 der Beschwerde). Dies reicht nicht, um einen hinreichenden Tatverdacht für ein Delikt zu begründen. 6.3 Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Bildschirmvideos zeigen entgegen seiner Ansicht nicht Schallwerte von bis zu +135dB, sondern -135dB an. Dass De- zibel auch negativ sein können, liegt in der Natur der Einheit begründet, die ein Verhältnis zwischen zwei Werten anzeigt (SIART, Das Dezibel – Definition und An- wendung, S. 2, abrufbar unter: http://www.siart.de/lehre/dezibel.pdf, abgerufen am 18. März 2025). In der Akustik wird das Dezibel zur Bezifferung der Schallintensität und der Signalverarbeitung verwendet (SIART, a.a.O., S. 11 f.). Daraus, dass die angezeigten Dezibelwerte negativ sind, erhellt, dass nicht die Schallintensität ge- meint sein kann, für die Dezibelangaben zumeist verwendet werden. Die einge- reichten Videos beweisen damit nicht, dass extrem hohe Schallwerte gemessen worden sind. Dem eingereichten Testreport lässt sich denn auch nicht entnehmen, worauf sich der angegebene Dezibelwert bezieht. 6.4 Bezüglich der Elektromagnetfeldmesswerte, die der Beschwerdeführer eingereicht hat, beschränkt er sich auf pauschale Verweise darauf, dass sich diese im gesund- heitsschädlichen Bereich bewegten. Auf S. 3 der Strafanzeige vom 21. Dezember 2024 verweist der Beschwerdeführer für die gesundheitlichen Folgen auf drei Bei- lagen zur Strafanzeige, ohne weiter auszuführen, worin diese genau liegen. Den angegebenen Beilagen lassen sich nur abstrakte Ausführungen zur Gefährlichkeit von elektromagnetischer Strahlung und Schall entnehmen, weshalb der Beschwer- deführer so oder anders mit diesen Vorbringen nicht durchzudringen vermag. 4 7. Der Beschwerdeführer verbindet die Beschwerde mit einem sinngemässen Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. 7.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklä- gerschaft auf Gesuch ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Gemäss Art. 136 Abs. 1 Bst. b StPO gewährt sie dem Opfer unter denselben Voraussetzungen ganz oder teil- weise die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung der Strafklage. 7.2 Der Beschwerdeführer reichte keine Unterlagen ein, die eine allfällige Mittellosigkeit belegen. Auf die Aufforderung, diese nachzureichen, konnte jedoch verzichtet wer- den. Mit Blick auf die obigen Ausführungen sind Straf- und Zivilklage offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist da- her abzuweisen. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 8. Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen An- spruch auf eine Entschädigung. 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. März 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet i.V. Gerichtsschreiberin Ueltschi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Emp- fängers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- 6 zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7