Demgegenüber steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Identifikation des mutmasslichen Täters. Vorliegend wurde die erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung einer Straftat (eines Verbrechens) angeordnet, für die der hinreichende Tatverdacht zu Lasten des Beschwerdeführers gegeben ist (vgl. E. 7.2. sowie 8.1 hiervor). Die Massnahme ist daher auch im engeren Sinne verhältnismässig und zumutbar. 9. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig angeordnet worden ist. Folglich erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.