Im Rahmen der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen. Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung ohne Erstellung eines DNA-Profils handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff (vgl. E. 7.1 hiervor). Demgegenüber steht das erhebliche öffentliche Interesse an der Identifikation des mutmasslichen Täters.