Auch unter Berücksichtigung der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers besteht keine mildere Massnahme, um den Abgleich mit dem gesicherten Videomaterial zu ermöglichen. Alternativ gleich geeignete, aber weniger eingreifende Massnahmen werden vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Die Massnahme erweist sich daher als erforderlich. 8.3 Zuletzt muss die Massnahme zumutbar sein. Im Rahmen der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse an der Aufklärung einer Straftat gegen das private Interesse des Beschwerdeführers an der Wahrung seiner Persönlichkeitsrechte abzuwägen.