Betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale hält die Generalstaatsanwaltschaft korrekt fest, dass diese im aktuellen Verfahrensstand noch nicht alle evident sein können. Der hinreichende Tatverdacht ist somit vorliegend klarerweise zu bejahen und richtet sich auf einen Betrug im Sinne von Art. 146 StGB. 8.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung muss sodann erforderlich sein. Auch unter Berücksichtigung der Aussageverweigerung des Beschwerdeführers besteht keine mildere Massnahme, um den Abgleich mit dem gesicherten Videomaterial zu ermöglichen.