8 digte den Deliktsbetrag abhob (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 37 f.), wurde der mutmassliche Täter aufgezeichnet. Aufgrund dieser Aufzeichnungen fiel der Tatverdacht auf den Beschwerdeführer. Weiter legte der Geschädigte glaubhaft dar, dass eine Vermögensverschiebung aufgrund der Vorspiegelung einer Tatsache stattgefunden hat. Betreffend die subjektiven Tatbestandsmerkmale hält die Generalstaatsanwaltschaft korrekt fest, dass diese im aktuellen Verfahrensstand noch nicht alle evident sein können.