Auch eine Nachfrage nach der Adresse wäre erfolglos gewesen, da der Beschwerdeführer scheinbar sehr gut über die Gegebenheiten rund um den Wohnort des Geschädigten Bescheid wusste (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 21-33). Im Aussenbereich der Bank, bei der der Geschä-