Vorliegend war dem über 80-jährigen Geschädigten mit Mobilitätseinschränkungen (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 25-26) eine einfache Nachprüfung – so zum Beispiel, den Beschwerdeführer zu seinem Auto zu begleiten – offenbar nicht einfach möglich, was gemäss Rechtsprechung für das Vorhandensein von Arglist spricht (vgl. E. 7.2). Auch eine Nachfrage nach der Adresse wäre erfolglos gewesen, da der Beschwerdeführer scheinbar sehr gut über die Gegebenheiten rund um den Wohnort des Geschädigten Bescheid wusste (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 21-33).