Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es wäre ein Leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Gesprochenen zu überprüfen. Vorliegend war dem über 80-jährigen Geschädigten mit Mobilitätseinschränkungen (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 25-26) eine einfache Nachprüfung – so zum Beispiel, den Beschwerdeführer zu seinem Auto zu begleiten – offenbar nicht einfach möglich, was gemäss Rechtsprechung für das Vorhandensein von Arglist spricht (vgl. E. 7.2).