Dieses Verhalten lässt zumindest mit genügend hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arglistige Täuschung schliessen, da er dadurch gegenüber dem Geschädigten den Anschein erweckte, dessen Nachbar zu sein. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es wäre ein Leichtes gewesen, den Wahrheitsgehalt des Gesprochenen zu überprüfen.