Daraufhin sollen sie ein vertieftes Gespräch – insbesondere auch über den Gesundheitszustand des Geschädigten – geführt haben, in dessen Anschluss der Beschwerdeführer mutmasslich nach Geld fragte, welches ihm der Geschädigte auch aushändigte (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 20-38). Der Beschwerdeführer gab sich mutmasslich als eine andere Person aus. Dieses Verhalten lässt zumindest mit genügend hinreichender Wahrscheinlichkeit auf eine arglistige Täuschung schliessen, da er dadurch gegenüber dem Geschädigten den Anschein erweckte, dessen Nachbar zu sein.