Hierbei nannte er offenbar den Namen des Nachbarn (H.________, vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 22; vgl. auch Z. 41 ff.) und wusste oder vermutete zumindest, dass der Geschädigte diesen Nachbarn nicht persönlich kannte. Daraufhin sollen sie ein vertieftes Gespräch – insbesondere auch über den Gesundheitszustand des Geschädigten – geführt haben, in dessen Anschluss der Beschwerdeführer mutmasslich nach Geld fragte, welches ihm der Geschädigte auch aushändigte (vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 20-38).