8. Die Beschwerdekammer gelangt zum Schluss, dass die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zu Recht angeordnet wurde. 8.1 Soweit der Beschwerdeführer das Vorhandensein des hinreichenden Tatverdachts bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, auf den Geschädigten zugegangen zu sein und sich als dessen Nachbar aus dem zweiten Stock ausgegeben zu haben. Hierbei nannte er offenbar den Namen des Nachbarn (H.________, vgl. polizeiliche Einvernahme mit dem Geschädigten vom 11. Juli 2024, Z. 22;