Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). Es handelt sich dabei um einen leichten Grundrechtseingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_1100/2015 vom 23. Juni 2016 E. 1.3; je mit Hinweisen). 7.2 Des Betruges macht sich nach Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB;