Da der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert habe, sei es unumgänglich, seine angebliche Anwesenheit am Tatort soweit als möglich durch objektive Beweismittel zu verifizieren. Die erkennungsdienstliche Erfassung ohne Erstellung eines DNA-Profils stelle einen verhältnismässig geringfügigen Grundrechtseingriff dar und sei vorliegend – in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips – zur Aufklärung eines Verbrechens angeordnet worden. Sie sei damit zumutbar und verhältnismässig.