6 sein, bewirkt habe. Dass in diesem Verfahrensstadium nicht sämtliche subjektiven Tatbestandselemente evident sein könnten, erschliesse sich ohne Weiteres. Da der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert habe, sei es unumgänglich, seine angebliche Anwesenheit am Tatort soweit als möglich durch objektive Beweismittel zu verifizieren.