Der hinreichende Tatverdacht sei damit klarerweise gegeben. Aufgrund der Schilderung der Ereignisse durch den Geschädigten sei es für die polizeilichen Sachbearbeiter klar gewesen, dass es sich um einen Betrug handeln könnte, habe dieser doch glaubhaft eine Vermögensverschiebung von sich zu einem ihm bis dahin unbekannten Dritten dargelegt, welche jener durch die Vorspiegelung der Tatsache, sein Nachbar zu