Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers somit völlig unverhältnismässig. 6.2 Die Generalsstaatsanwaltschaft führt aus, der Tatverdacht sei aufgrund des vor Ort gesicherten Videomaterials auf den Beschwerdeführer gefallen, nachdem er bereits in anderem Zusammenhang in den polizeilichen Systemen registriert gewesen sei. Daraus erhelle, dass vor der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung klare objektive Belastungstatsachen vorhanden gewesen seien. Der hinreichende Tatverdacht sei damit klarerweise gegeben.