Sollte der Beschwerdeführer das Geld tatsächlich für den angegebenen Zweck – etwa den Kauf eines Laptops – genutzt haben, fehle es an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht. Falls jede nicht eingehaltene Zahlungszusage als Betrug gewertet würde, müssten zahlreiche Vertragsverletzungen strafrechtlich verfolgt werden, was nicht der Praxis entspreche. Entscheidend sei, dass eine vertragliche Nichterfüllung nicht automatisch Betrug bedeute. Die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers somit völlig unverhältnismässig.