In einem solchen Fall bestehe lediglich eine zivilrechtliche Forderung, vergleichbar mit einem Darlehensvertrag. Selbst wenn das Geld dann nicht zurückgezahlt werde, liege kein strafrechtlich relevanter Schaden vor, sondern lediglich ein unerfüllter Zahlungsanspruch. Zusätzlich stelle sich die Frage nach der Rechtswidrigkeit der Bereicherung. Sollte der Beschwerdeführer das Geld tatsächlich für den angegebenen Zweck – etwa den Kauf eines Laptops – genutzt haben, fehle es an einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht.