Selbst wenn die Rückzahlung später unterblieben sei, könne dies schlicht auf finanzielle Schwierigkeiten oder andere Umstände zurückzuführen sein, ohne dass zwingend eine vorsätzliche Täuschung von Anfang an vorgelegen haben müsse. Ein weiterer zentraler Aspekt sei der strafrechtlich relevante fehlende Vermögensschaden. Dies, weil der Geschädigte dem Beschwerdeführer freiwillig Geld überlassen habe – mit der Erwartung, es zurückzuerhalten. In einem solchen Fall bestehe lediglich eine zivilrechtliche Forderung, vergleichbar mit einem Darlehensvertrag.