Da eine einfache Nachprüfung möglich gewesen wäre und keine besonders raffinierte Täuschungsmethode angewandt worden sei, fehle es an der Arglist. Weiter setze der Betrug eine Bereicherungsabsicht voraus. Wenn der Beschwerdeführer zumindest erwogen haben solle, die Summe zurückzugeben, fehle es auch an diesem Tatbestandsmerkmal. Selbst wenn die Rückzahlung später unterblieben sei, könne dies schlicht auf finanzielle Schwierigkeiten oder andere Umstände zurückzuführen sein, ohne dass zwingend eine vorsätzliche Täuschung von Anfang an vorgelegen haben müsse.