Zentrales Element des Betrugstatbestandes sei die arglistige Täuschung, die vorliegend gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht in ausreichendem Masse gegeben sei. Der Beschwerdeführer solle lediglich behauptet haben, er sei der Nachbar des Geschädigten und habe seine Geldbörse im Auto vergessen. Diese Aussage hätte jedoch ohne grosse Schwierigkeiten überprüft werden können, etwa indem das Opfer nach der Wohnadresse gefragt oder darauf bestanden hätte, gemeinsam zum Auto zu gehen. Da eine einfache Nachprüfung möglich gewesen wäre und keine besonders raffinierte Täuschungsmethode angewandt worden sei, fehle es an der Arglist.