Ohne hinreichenden Tatverdacht könne auch keine Zwangsmassnahme angeordnet werden, weshalb die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben sei. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, dass der vorliegende Sachverhalt mutmasslich nicht die strafrechtlichen Voraussetzungen des Betrugs erfülle, sondern höchstens eine zivilrechtliche Angelegenheit darstelle. Zentrales Element des Betrugstatbestandes sei die arglistige Täuschung, die vorliegend gestützt auf die angefochtene Verfügung nicht in ausreichendem Masse gegeben sei.