5 chung ausgesehen hätten. Jedoch könne ohne Sichtung der Videoaufnahme und ohne Konsultierung der Einvernahmeprotokolle der mutmasslich Geschädigten und der Strafanzeige kaum ein hinreichender Tatverdacht angenommen werden. Ohne hinreichenden Tatverdacht könne auch keine Zwangsmassnahme angeordnet werden, weshalb die vorliegend angefochtene Verfügung aufzuheben sei.