6. 6.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die Verfügung vom 25. Februar 2025 verletze Art. 197 i.V.m. 260 StPO sowie Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 2 BV. Es werde bestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht bezüglich des vorgeworfenen Delikts vorliege. Anlässlich der Einvernahme seien dem Beschwerdeführer Bilder vorgelegt worden, welche wie Auszüge aus einer Videoüberwa-