Die erkennungsdienstliche Erfassung kann dabei in gleichem Masse auch zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen. 5.3.4 Insgesamt genügt die Verfügung der Staatsanwaltschaft den verfassungsrechtlich und gesetzlich vorgesehenen Anforderungen an die Begründungspflicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.