_ erkannt, bei der der zur Diskussion stehende Geldbetrag bezogen wurde. Die erkennungsdienstliche Erfassung dient dem Abgleich mit dem Bildmaterial und verfolgt ein klar definiertes Ermittlungsziel. Die Erforderlichkeit ergibt sich damit in ausreichender Weise aus dem Gesamtzusammenhang. Aufgrund der Kameraaufnahmen steht der Verdacht im Raum, dass der Beschwerdeführer direkt am Tatgeschehen beteiligt war, was den Abgleich zur Identifikation erforderlich macht. Die erkennungsdienstliche Erfassung kann dabei in gleichem Masse auch zur Entlastung des Beschwerdeführers beitragen.