beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 147 IV 340 E. 4.11.3, 142 IV 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2). 5.3.3 Soweit der Beschwerdeführer die Begründung der Staatsanwaltschaft als unzureichend definiert, kann ihm nicht gefolgt werden. Auch wenn die schriftliche Begründung knapp ausgefallen ist, ergibt sich aus den Umständen hinreichend klar, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich ist: Der Beschwerdeführer wurde mutmasslich auf Kamerabildern der G.________ in C.________ erkannt, bei der der zur Diskussion stehende Geldbetrag bezogen wurde.