So fehle es an einer Begründung für die Erforderlichkeit der verfügten Zwangsmassnahme sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bezüglich des vorliegenden Sachverhalts. Die Generalstaatsanwaltschaft verweist auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme die Aussage verweigert habe. Deswegen sei es unumgänglich, seine angebliche Anwesenheit am Tatort so weit als möglich durch objektive Beweismittel zu verifizieren.