In formeller Hinsicht ist der Zeitpunkt der Anordnung daher nicht zu beanstanden, zumal diese Beweiserhebung im Einzelfall auch entlastend wirken kann (zu den materiellen Rügen in diesem Zusammenhang vgl. E. 8.1 hiernach). 5.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da im konkreten Fall keine hinreichende Begründung für die Verhältnismässigkeit der Massnahme angegeben worden sei. So fehle es an einer Begründung für die Erforderlichkeit der verfügten Zwangsmassnahme sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne bezüglich des vorliegenden Sachverhalts.