Vorliegend befand sich das Verfahren zum Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde, noch in einem frühen Stadium. So hatte die Staatsanwaltschaft zum Zeitpunkt des Gesuchs noch keine Akten, weshalb sie schon deshalb offensichtlich keine Einsicht in solche gewähren konnte. Sie ist indessen von Beginn weg verpflichtet, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben (Art. 6 Abs. 2 StPO). In formeller Hinsicht ist der Zeitpunkt der Anordnung daher nicht zu beanstanden, zumal diese Beweiserhebung im Einzelfall auch entlastend wirken kann (zu den materiellen Rügen in diesem Zusammenhang vgl. E. 8.1 hiernach).