101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Es mag zutreffen, dass Art. 101 Abs. 1 StPO offen formuliert ist und (theoretisch) Akteneinsicht vor der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der wichtigsten Beweise zuliesse. Er verleiht aber der Verfahrensleitung dadurch einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 137 IV 280 E. 2.3). Vorliegend befand sich das Verfahren zum Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde, noch in einem frühen Stadium.