Der Staatsanwaltschaft hätten demnach keinerlei dokumentierte Hinweise auf eine strafbare Handlung oder eine mutmassliche Beteiligung des Beschwerdeführers vorgelegen. Es stelle sich somit die Frage, gestützt auf welche Überlegungen und Ermittlungsansätze die Staatsanwaltschaft die Zuständigkeit und Zulässigkeit der Zwangsmassnahme rechtfertige. 5.2.1 Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen.