Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm trotz entsprechenden Akteneinsichtsgesuchs vom 28. Februar 2025 und erst auf Nachfrage hin mitgeteilt wurde, dass der Staatsanwaltschaft noch keine Akten vorlägen. Es sei somit davon auszugehen, dass noch nicht einmal ein Polizeirapport erstellt worden sei. Der Staatsanwaltschaft hätten demnach keinerlei dokumentierte Hinweise auf eine strafbare Handlung oder eine mutmassliche Beteiligung des Beschwerdeführers vorgelegen.