Es ist nicht ersichtlich und wird entgegen Art. 385 Abs. 1 StPO vom Beschwerdeführer auch nicht weiter aufgezeigt, inwiefern in der Region Seeland vor dem 11. Juli 2024 bereits erste zuständigkeitsbegründende Handlungen eingeleitet wurden. Die Zuständigkeit der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ist somit – mindestens derzeit – zu bejahen. 5.2 Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass ihm trotz entsprechenden Akteneinsichtsgesuchs vom 28. Februar 2025 und erst auf Nachfrage hin mitgeteilt wurde, dass der Staatsanwaltschaft noch keine Akten vorlägen.