3 5.1.2 Vorliegend datiert der Anzeigerapport aus C.________ vom 11. Juli 2024. Zuständigkeitsbegründende Handlungen erfolgten somit erstmals in der Region Oberland. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung zur polizeilichen Einvernahme von der Kantonspolizei in E.________ datiert vom 19. November 2024 (Beschwerdebeilage 3). Es ist nicht ersichtlich und wird entgegen Art.