Die Zuständigkeit ist nicht erst dann gegeben, wenn erste – seien es polizeiliche oder staatsanwaltschaftliche – Verfolgungshandlungen (z.B. Fahndungsmassnahmen, Einvernahmen, Anordnung von Zwangsmassnahmen etc.) gegen bekannte oder unbekannte Täterschaft eingeleitet oder vorgenommen worden sind. Vielmehr genügt es, wenn eine nicht von vornherein als haltlos zu betrachtende Strafanzeige eingereicht, ein Strafantrag gestellt oder auch ein Polizeirapport erstellt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_553/2015 vom 18. Januar 2016, E. 2.1; 6B_372/2018 vom 7. Dezember 2018, E. 1.3).